Voraussetzungen
Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der Erwachsenen den nicht-gewerblichen Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis zu Genusszwecken ermöglicht – unter klar definierten und kontrollierten Bedingungen. Ziel ist es, den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken, den Schwarzmarkt zurückzudrängen sowie Aufklärung und gesundheitliche Prävention in den Vordergrund zu rücken.
Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen: In Vereinen und Genossenschaften dürfen Cannabisprodukte (Marihuana und Haschisch) für den Eigenbedarf der Mitglieder angebaut und in begrenzten Mengen an diese abgegeben werden – nicht-gewerblich und unter Aufsicht der zuständigen Behörde.
Generelle Anforderungen an Anbauvereinigungen
Die Anforderungen an Anbauvereinigungen hinsichtlich Anbau, Verarbeitung und Abgabe von Cannabis wurden mit der neuen Gesetzgebung klar geregelt:
01

Ausreichende Sicherungsmaßnahmen müssen vorhanden sein, um den Zutritt von unbefugten Dritten, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, wirksam zu verhindern.
02

Die Anbauvereinigungen müssen eine fortlaufende Dokumentation von Anbau- und Weitergabemengen als auch Abgabevorgängen vorweisen
03

Das abgabefähige Cannabis sollte einer ständigen Qualitätskontrolle durch die Anbauvereinigung, unterstützt durch Laboruntersuchungen, unterliegen.
04

Jede Anbauvereinigung verfügt über eine präventionsbeauftragte Person und stellt Präventions- und Aufklärungsangebote für eigene Mitglieder bereit.
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie einige häufig gestellte Fragen zur Anbauvereinigung.
Einfache Mitglieder können geschäftsfähige natürliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie nicht Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung sind.
Nein. Die Versorgung ist an die Mitgliedschaft und die geltenden Regeln gebunden. Der Cannabisbezug erfolgt über zusätzliche Konsumbeiträge (Zusatzpauschalen) die als Guthaben fungieren und im Rahmen des gesetzlichen Rahmens eingelöst werden können.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer gesetzlich festgelegten Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder Pauschalen.
Weil Aufwand und Selbstkosten je Charge/Sorte und je Abpackung variieren (z. B. Verarbeitung, Verpackung, Dokumentation,Erntemenge). Darum wird die Pauschale abhängig von Sorte/Charge/Einheit ausgewiesen um der Selbstkostendeckung gerecht zu werden.
Ja. Es gilt eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten, bevor eine Mitgliedschaft beendet werden kann.
Es gibt keine Mindestabnahme und keine Kontingentverpflichtung. Gleichzeitig ist der Verein auf aktive Mitgliedschaft angewiesen, damit Planung, Chargen und Kosten fair und verlässlich kalkulierbar bleiben. Um Karteileichen zu vermeiden und Plätze für aktive Mitglieder freizuhalten, gilt: Wenn über drei aufeinanderfolgende Monate kein Bezug erfolgt, kann die Mitgliedschaft gemäß Satzung bzw. Beitragsordnung durch Vorstandsbeschluss beendet bzw. das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein späterer Wiedereintritt ist grundsätzlich möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt Plätze frei sind und die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Aus Präventionsgründen setzen wir auf niedrige Einstiegshürden: Mitgliedschaft soll nicht bedeuten, sich ständig mit Cannabis beschäftigen zu müssen. Pflicht ist nur 1 Stunde pro Jahr. Zusätzliches Engagement ist freiwillig und erst nach Schulungen möglich. Niemand wird zu übermäßiger Mitarbeit oder ständiger Beschäftigung mit dem Thema gedrängt – die Mitgliedschaft und ein legaler Bezug sollen auch mit wenig Zeitaufwand möglich sein.
Wenn du jedoch mehr beitragen möchtest, bist du herzlich willkommen: Nach dem Durchlaufen der erforderlichen Schulungen kannst du dich auch gern – je nach Bedarf und Interesse – in weiteren Bereichen engagieren.
Nein. Der Konsum ist im Verein bzw. in den Vereinsräumen sowie in Sichtweite und 100m Umkreis gesetzlich untersagt. Der Verein dient der Organisation und Abgabe im gesetzlichen Rahmen – nicht als Ort zum Konsum.
Bei jeder Weitergabe muss die Anbauvereinigung Alter und Mitgliedschaft strikt prüfen. Dafür brauchst du:
deinen Mitgliedsausweis und
einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass).
Außerdem muss dein Mitgliedskonto genügend Guthaben für die von dir reservierte Menge haben. Wir akzeptieren keine Barzahlung vor Ort.
Die Abgabe erfolgt im gesetzlichen Rahmen. Pro Tag sind maximal 25 g möglich, pro Kalendermonat maximal 50 g (für 18–20-Jährige gilt ein niedrigeres Monatslimit von 30g). Zusätzlich gelten die allgemeinen Besitzgrenzen.
Keine Werbung. Keine Versprechen:
Hier geht es um eine transparente Darstellung der Mitgliedschaft und Vorausetzungen, weil transparente Informationen selbstverständlich sein sollten.